Im Arbeitsrecht gilt grundsätzlich das Prinzip der Wahrheitspflicht. Dennoch gibt es Situationen, in denen Arbeitnehmer bestimmte Angaben gegenüber dem Arbeitgeber verschweigen oder sogar wahrheitswidrig beantworten dürfen. Dieses sogenannte Recht zur Lüge im Arbeitsrecht betrifft vor allem Fragen, die in die Privatsphäre eingreifen oder für das konkrete Arbeitsverhältnis rechtlich unzulässig sind. Was darf ein zukünftiger Arbeitgeber im Vorstellungsgespräch fragen – und wann müssen Bewerber diese Fragen wahrheitsgemäß beantworten? Diese Fragen beschäftigen viele Arbeitnehmer und Bewerber, denn das Arbeitsrecht setzt dem Fragerecht des Arbeitgebers klare Grenzen. Unser Fachanwalt für Arbeitsrecht erläutert anhand eines aktuellen Urteils des Landesarbeitsgerichts Hamm (Westfalen), Urteil vom 26.01.2022 – 3 Sa 1087/21, welche Auskunftspflichten bestehen und wann Bewerber sogar bewusst falsch antworten dürfen.
Das Vorstellungsgespräch bildet den rechtlich sensiblen Auftakt eines möglichen Arbeitsverhältnisses. Arbeitgeber möchten sich ein Bild von Qualifikation, Zuverlässigkeit und Einsatzfähigkeit machen. Gleichzeitig sind Bewerber durch das Arbeitsrecht, insbesondere durch Persönlichkeitsrechte und das Diskriminierungsverbot, geschützt.
Nicht jede Frage ist daher zulässig – und nicht jede Antwort muss ehrlich sein. Genau an dieser Stelle greift das sogenannte „Recht zur Lüge im Arbeitsrecht“.
Im entschiedenen Fall verschwieg eine Bewerberin im Vorstellungsgespräch ihre Schwangerschaft. Nachdem der Arbeitgeber hiervon Kenntnis erlangt hatte, kündigte er den befristeten Arbeitsvertrag. Das Landesarbeitsgericht Hamm stellte jedoch klar:
Fragen nach einer bestehenden Schwangerschaft sind unzulässig, selbst dann, wenn feststeht, dass die Arbeitnehmerin große Teile der Vertragslaufzeit nicht arbeiten kann. Dies gilt auch bei befristeten Arbeitsverhältnissen. Bewerberinnen sind nicht verpflichtet, eine Schwangerschaft offenzulegen. Eine bewusst falsche Antwort ist in diesem Fall arbeitsrechtlich zulässig und hat keine negativen Konsequenzen.
Im Arbeitsrecht gilt der Grundsatz: Eine unwahre Antwort auf eine unzulässige Frage ist erlaubt.
Juristisch korrekt spricht man von einem Recht zur wahrheitswidrigen Verneinung, das dem Schutz der Persönlichkeitsrechte dient. Entscheidend ist nicht, ob die Antwort objektiv falsch ist, sondern ob die Frage rechtlich zulässig war. Nur bei zulässigen Fragen besteht eine Pflicht zur Wahrheit.
Arbeitgeber dürfen im Rahmen des Arbeitsrechts alle Fragen stellen, an denen ein berechtigtes und schutzwürdiges Interesse im Hinblick auf das konkrete Arbeitsverhältnis besteht. Zulässig sind insbesondere Fragen zu:
Unzulässig sind Fragen, die in die private Lebensführung eingreifen oder gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen. Dazu zählen insbesondere Fragen nach:
Das Recht zur Lüge im Arbeitsrecht schützt Bewerber dort, wo das Fragerecht des Arbeitgebers endet. Wird eine unzulässige Frage gestellt, darf sie falsch beantwortet werden, ohne arbeitsrechtliche Konsequenzen befürchten zu müssen. Erst bei rechtlich zulässigen und für das Arbeitsverhältnis wesentlichen Fragen besteht eine Pflicht zur wahrheitsgemäßen Antwort. Eine falsche Antwort in diesem Bereich kann den Bestand des Arbeitsvertrags gefährden.
Wir beraten Sie umfassend in allen Fragen des Arbeitsrechts – vom Bewerbungsgespräch über Kündigungsschutz bis hin zu Diskriminierungsfragen. Kontaktieren Sie uns gern für eine persönliche Beratung. Weiterführende Informationen zu den Rechten schwangerer Arbeitnehmerinnen finden Sie hier.