Die Kündigungsschutzklage: Fristen, Ablauf und worauf es ankommt
Wer gegen eine Kündigung vorgehen möchte, kann ihre Wirksamkeit mit einer Kündigungsschutzklage gerichtlich überprüfen lassen. Dafür gilt eine kurze Frist. Doch was passiert eigentlich, wenn die Klage beim Arbeitsgericht eingereicht ist? Neben dem Ablauf des Verfahrens stellen sich dann vor allem Fragen zu einer möglichen Abfindung, den Kosten und dazu, was während des Verfahrens mit dem Arbeitsverhältnis passiert.
Inhalt
1. Was mit der Klage überprüft wird
2. Die Dreiwochenfrist bei der Kündigungsschutzklage
3. Wie die Kündigungsschutzklage erhoben wird
4. Vom Eingang der Klage bis zum Gütetermin
5. Wenn keine Einigung zustande kommt
6. Kosten und die Frage nach einem Anwalt
7. Arbeitsverhältnis und Vergütung während des Verfahrens
8. Vergleich oder Entscheidung durch das Arbeitsgericht
9. Kurz beantwortet: die wichtigsten Fragen zur Kündigungsschutzklage im Überblick
1. Was mit der Klage überprüft wird
Mit einer Kündigungsschutzklage lässt ein Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht klären, ob eine Kündigung sein Arbeitsverhältnis wirksam beendet hat. Das Gericht befasst sich also mit der konkreten Kündigung und der Frage, ob sie rechtlich Bestand hat.
Die Klage ist darauf gerichtet, dass das Arbeitsverhältnis fortbesteht. Der Arbeitnehmer beantragt die Feststellung, dass die Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst hat. Sie ist damit keine Klage auf Zahlung einer Abfindung, auch wenn im Verlauf des Verfahrens häufig über eine Abfindung verhandelt wird. Zunächst geht es rechtlich um den Bestand des Arbeitsverhältnisses, nicht um eine Geldsumme.
2. Die Dreiwochenfrist bei der Kündigungsschutzklage
Eine Kündigungsschutzklage ist innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht einzureichen. Wird die Kündigung innerhalb dieser Frist nicht gerichtlich angegriffen, gilt sie grundsätzlich als wirksam.
Innerhalb der drei Wochen muss allerdings noch nicht die vollständige rechtliche Argumentation gegen die Kündigung stehen. Zunächst kommt es darauf an, die Kündigung überhaupt rechtzeitig gerichtlich anzugreifen. Weitere Gründe, aus denen die Kündigung unwirksam sein könnte, können unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch später im laufenden erstinstanzlichen Verfahren noch vorgebracht werden. In der Regel ist ohnehin der beklagte Arbeitgeber darlegungs- und beweisbelastet für die Gründe der Kündigung, zumindest in Betrieben mit mehr als zehn Mitarbeitern.
3. Wie die Kündigungsschutzklage erhoben wird
Die Kündigungsschutzklage muss beim zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden. Aus der Klage muss hervorgehen, gegen welche Kündigung sich der Arbeitnehmer wendet und dass festgestellt werden soll, dass diese das Arbeitsverhältnis nicht beendet hat.
Ein Anwalt ist dafür in der ersten Instanz nicht zwingend erforderlich. Arbeitnehmer können die Klage grundsätzlich selbst einreichen oder sie bei der Rechtsantragstelle des Arbeitsgerichts aufnehmen lassen. Dort wird bei der formgerechten Aufnahme der Klage geholfen. Eine individuelle rechtliche Beratung oder eine Prüfung der Erfolgsaussichten findet dort jedoch nicht statt. Zudem sind Parteien, die sich nicht anwaltlich vertreten lassen, in der mündlichen Verhandlung auf sich allein gestellt.
Für die Dreiwochenfrist kommt es darauf an, dass die Klage rechtzeitig beim Arbeitsgericht eingeht. Wer unsicher ist, welche Angaben für die Klage erforderlich sind, sollte deshalb nicht bis zum Ende der Frist warten.
4. Vom Eingang der Klage bis zum Gütetermin
Sobald die Klage beim Arbeitsgericht eingegangen ist, nimmt das Verfahren einen weitgehend festen Verlauf. Kündigungssachen sollen nach dem Gesetz vorrangig bearbeitet werden, damit möglichst bald Klarheit über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses besteht.
Am Anfang steht der Gütetermin. Nach dem Gesetz soll diese Güteverhandlung grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen nach Klageerhebung stattfinden. Das ist eine gesetzliche Sollvorgabe und keine Zusicherung, dass der Termin im Einzelfall tatsächlich innerhalb dieser Zeit stattfindet. In der Praxis beläuft sich der Zeitraum zwischen Klageerhebung und Güteverhandlung regelmäßig auf fünf bis zehn Wochen. Der Gütetermin dient dazu, früh zu prüfen, ob sich der Streit einvernehmlich lösen lässt, bevor das Verfahren weitergeführt wird.
Im Gütetermin wird deshalb besprochen, ob und unter welchen Bedingungen eine Einigung möglich ist. Eine Möglichkeit, den Rechtsstreit bereits an dieser Stelle zu beenden, ist ein Vergleich. Darin können die Parteien beispielsweise vereinbaren, dass das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt endet und der Arbeitnehmer im Gegenzug eine Abfindung erhält. Auch Fragen wie das Arbeitszeugnis oder eine Freistellung können in einem Vergleich geregelt werden.
Eine Abfindung ist dabei keine automatische Folge der Kündigungsschutzklage. Aus der Klageerhebung allein ergibt sich kein Anspruch darauf. Ob eine Abfindung vereinbart wird und in welcher Höhe, hängt von den Umständen des konkreten Falls und davon ab, worauf sich die Parteien verständigen.
5. Wenn keine Einigung zustande kommt
Bleibt eine Einigung im Gütetermin aus, wird das Verfahren fortgesetzt und ein Termin zur Kammerverhandlung anberaumt, der meistens drei bis neun Monate nach der Güteverhandlung stattfindet. Die noch streitigen Fragen werden weiter aufgearbeitet und das Gericht setzt einen weiteren Termin an, in dem über die Kündigung verhandelt wird. Je nachdem, worüber die Parteien streiten, kann das Gericht dabei auch Beweise erheben, etwa Zeugen vernehmen. Auch zu diesem Zeitpunkt können sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber noch auf einen Vergleich verständigen. Gelingt keine Einigung, entscheidet das Gericht durch Urteil.
6. Kosten und die Frage nach einem Anwalt
Vor dem Arbeitsgericht besteht in der ersten Instanz kein Anwaltszwang. Ein Arbeitnehmer kann eine Kündigungsschutzklage also selbst erheben und die Termine ohne anwaltliche Vertretung wahrnehmen.
Wer einen Anwalt beauftragt, trägt dessen Kosten in der ersten Instanz grundsätzlich selbst, und zwar auch dann, wenn der Prozess gewonnen wird. Anders als in vielen anderen Verfahren muss die unterlegene Gegenseite diese Anwaltskosten nicht erstatten (§ 12a ArbGG). Ob eine Rechtsschutzversicherung die Kosten übernimmt, richtet sich nach dem jeweiligen Vertrag. Sofern Versicherungsschutz im Arbeitsrecht besteht, werden die Kosten eines Kündigungsschutzprozesses in aller Regel durch die Versicherung übernommen. Bei entsprechenden wirtschaftlichen Voraussetzungen kann außerdem Prozesskostenhilfe in Betracht kommen.
Eine anwaltliche Beratung kann trotz des fehlenden Anwaltszwangs sinnvoll sein, etwa um die Erfolgsaussichten der Klage einzuschätzen, mögliche rechtliche Einwände gegen die Kündigung zu prüfen oder ein Vergleichsangebot zu bewerten. Ohne anwaltliche Hilfe besteht in der Praxis häufig eine „Waffenungleichheit“, die sich unter Umständen sehr ungünstig auf das Verfahren auswirken kann.
7. Arbeitsverhältnis und Vergütung während des Verfahrens
Die Kündigungsschutzklage setzt die Kündigung nicht bis zu einer gerichtlichen Entscheidung außer Kraft. Das bedeutet zunächst: Bis zu dem in der Kündigung genannten Beendigungszeitpunkt besteht das Arbeitsverhältnis grundsätzlich weiter. Arbeitnehmer und Arbeitgeber bleiben bis dahin an ihre arbeitsvertraglichen Pflichten gebunden, sofern nicht beispielsweise eine Freistellung vereinbart oder ausgesprochen wurde.
Mit dem vorgesehenen Beendigungszeitpunkt ändert sich die Situation. Die Kündigung soll das Arbeitsverhältnis zu diesem Termin beenden, auch wenn vor Gericht noch darüber gestritten wird, ob sie wirksam ist. Allein die laufende Kündigungsschutzklage führt deshalb nicht automatisch dazu, dass der Arbeitnehmer bis zum Urteil weiterbeschäftigt wird.
Stellt das Gericht später fest, dass die Kündigung unwirksam war, hat sie das Arbeitsverhältnis rechtlich nicht beendet. Für die Zeit nach dem vorgesehenen Kündigungstermin können dann unter bestimmten Voraussetzungen Vergütungsansprüche entstehen. Das bedeutet allerdings nicht automatisch, dass in jedem Fall das vollständige Gehalt für den gesamten Zeitraum nachgezahlt werden muss. Ob und in welcher Höhe ein Anspruch besteht, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Unter anderem kann anderweitiger Verdienst angerechnet werden.
Ob während eines laufenden Kündigungsschutzverfahrens ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung besteht und welche Vergütungsansprüche später tatsächlich entstehen, hängt von weiteren Voraussetzungen ab und muss im konkreten Einzelfall geprüft werden.
8. Vergleich oder Entscheidung durch das Arbeitsgericht
Ein Kündigungsschutzverfahren kann durch einen Vergleich oder durch eine Entscheidung des Arbeitsgerichts beendet werden. Bei einem Vergleich legen Arbeitnehmer und Arbeitgeber einvernehmlich fest, unter welchen Bedingungen der Rechtsstreit beendet wird. Dazu kann, wie beschrieben, auch eine Abfindung gehören.
Kommt keine Einigung zustande, entscheidet das Gericht darüber, ob die angegriffene Kündigung das Arbeitsverhältnis wirksam beendet hat. Ist die Kündigung unwirksam, besteht das Arbeitsverhältnis grundsätzlich fort. Hält das Gericht die Kündigung dagegen für wirksam, wird die Kündigungsschutzklage abgewiesen und das Arbeitsverhältnis endet aufgrund der Kündigung. Im Berufungsverfahren kann durch das zuständige Landesarbeitsgericht eine neue Bewertung des Falles vorgenommen werden.
Ob eine Kündigungsschutzklage im konkreten Fall sinnvoll ist, hängt nicht allein davon ab, ob eine Abfindung möglich erscheint. Entscheidend ist, welche rechtlichen Angriffspunkte gegen die Kündigung bestehen und welches Ergebnis der Arbeitnehmer erreichen möchte. Da für die Erhebung der Klage grundsätzlich nur drei Wochen bleiben, sollten diese Fragen nach Erhalt einer Kündigung möglichst frühzeitig geprüft werden.
9. Kurz beantwortet: die wichtigsten Fragen zur Kündigungsschutzklage im Überblick
Wie lange ist die Frist für eine Kündigungsschutzklage? Die Kündigungsschutzklage muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht eingehen.
Braucht man für eine Kündigungsschutzklage einen Anwalt? Nein. In der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht besteht kein Anwaltszwang. Arbeitnehmer können die Klage grundsätzlich selbst einreichen oder bei der Rechtsantragstelle aufnehmen lassen.
Bekommt man bei einer Kündigungsschutzklage automatisch eine Abfindung? Nein. Aus der Kündigungsschutzklage allein entsteht kein Anspruch auf eine Abfindung. Eine Abfindung kann insbesondere im Rahmen eines Vergleichs vereinbart werden.
Was passiert, wenn im Gütetermin keine Einigung zustande kommt? Dann wird das Verfahren fortgesetzt und ein Termin zur Kammerverhandlung anberaumt. Kommt auch später keine Einigung zustande, entscheidet das Gericht durch Urteil.
Wird man während einer Kündigungsschutzklage automatisch weiterbeschäftigt? Nein. Die laufende Kündigungsschutzklage führt nicht automatisch dazu, dass der Arbeitnehmer über den vorgesehenen Beendigungszeitpunkt hinaus bis zum Urteil weiterbeschäftigt wird.
Was wird mit einer Kündigungsschutzklage überprüft? Mit einer Kündigungsschutzklage lässt ein Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht klären, ob eine Kündigung sein Arbeitsverhältnis wirksam beendet hat.
Wozu dient der Gütetermin? Der Gütetermin dient dazu, früh zu prüfen, ob sich der Streit einvernehmlich lösen lässt, bevor das Verfahren weitergeführt wird.
Wer trägt die Anwaltskosten in der ersten Instanz? Wer einen Anwalt beauftragt, trägt dessen Kosten in der ersten Instanz grundsätzlich selbst, und zwar auch dann, wenn der Prozess gewonnen wird.
Kündigung erhalten? Frist frühzeitig prüfen
Ob eine Kündigung rechtlich Bestand hat und welche Schritte im konkreten Fall sinnvoll sind, hängt von den Umständen des Arbeitsverhältnisses und der Kündigung ab. Da für eine Kündigungsschutzklage grundsätzlich nur drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung bleiben, sollte die rechtliche Prüfung möglichst früh erfolgen. Wir prüfen, welche Möglichkeiten im konkreten Fall bestehen und welches weitere Vorgehen sinnvoll ist.
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