Geschäftsführer als Arbeitnehmer: Besteht Kündigungsschutz?
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Anwalt für Arbeitsrecht hilft: Der Geschäftsführer als Arbeitnehmer - Besteht Kündigungsschutz?
Bin ich Arbeitnehmer? Die Abgrenzung eines Geschäftsführers als reines Organ der Gesellschaft zum Arbeitnehmer ist nicht immer leicht. Lesen Sie mehr:
Was Sie in diesem Artikel finden:
- Wann wird ein Geschäftsführer rechtlich als Arbeitnehmer betrachtet?
- Rechte eines Geschäftsführers als Arbeitnehmer
- Eingeschränkter Kündigungsschutz
- Regelmäßig keine Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes
- Keine Anwendbarkeit des Arbeitszeitgesetzes
- Fazit vom Anwalt: Was Sie vor Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags beachten sollten!
Die Organstellung eines Geschäftsführers ist für jedes Unternehmen elementar. Dennoch stellt sich im Arbeitsrecht regelmäßig die komplexe Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Geschäftsführer zusätzlich als Arbeitnehmer einzustufen ist. Diese Abgrenzung ist von hoher praktischer Relevanz, da sie unmittelbar über den Umfang der zustehenden Rechte und Pflichten entscheidet. Dieser Artikel beleuchtet die Kriterien für den Arbeitnehmerstatus und die daraus resultierenden arbeitsrechtlichen Konsequenzen.
Wann wird ein Geschäftsführer rechtlich als Arbeitnehmer betrachtet?
Im Regelfall agiert der GmbH-Geschäftsführer als Organ der Gesellschaft und nimmt damit eine Sonderstellung außerhalb des klassischen Arbeitnehmerstatus ein. Diese Differenzierung ist im Arbeitsrecht von zentraler Bedeutung, da sie maßgeblich über den Zugang zu Schutzrechten wie dem Kündigungsschutz entscheidet. Unter spezifischen Voraussetzungen kann jedoch eine rechtliche Einstufung als Arbeitnehmer erfolgen.
Die Statusfeststellung erfolgt dabei stets im Wege einer Gesamtabwägung des Einzelfalls. Indizien für eine Arbeitnehmereigenschaft sind insbesondere:
- Eine fehlende oder lediglich geringfügige Kapitalbeteiligung am Unternehmen.
- Eine fremdbestimmte Arbeitsorganisation bezüglich Arbeitszeit, Einsatzort und Tätigkeitsumfang.
- Eine ausgeprägte Weisungsgebundenheit gegenüber der Gesellschafterversammlung.
Entscheidend ist der Grad der persönlichen Abhängigkeit: Während eine weitreichende unternehmerische Eigenverantwortung für die reine Organstellung spricht, rückt eine starke Weisungsabhängigkeit den Geschäftsführer in die Nähe eines klassischen Arbeitsverhältnisses.
Rechte eines Geschäftsführers als Arbeitnehmer
Sofern eine Einordnung als Arbeitnehmer erfolgt, greifen grundsätzlich die damit verbundenen Schutzrechte. Dabei ist jedoch zu beachten, dass Geschäftsführer im Arbeitsrecht regelmäßig die Kriterien eines leitenden Angestellten erfüllen.
Die Einstufung als leitender Angestellter setzt voraus, dass die Person aufgrund ihrer vertraglichen Position:
- Personalkompetenz besitzt: Zur eigenständigen Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern berechtigt ist.
- Umfassende Vollmachten hält: Über eine Generalvollmacht oder eine im Innenverhältnis bedeutsame Prokura verfügt.
- Strategische Eigenverantwortung trägt: Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens wesentlich sind. Hierbei müssen Entscheidungen entweder weitgehend weisungsfrei getroffen oder zumindest maßgeblich beeinflusst werden (trotz etwaiger gesetzlicher oder interner Richtlinien).
Eingeschränkter Kündigungsschutz
Gemäß § 14 Abs. 2 KSchG ist der Kündigungsschutz für leitende Angestellte mit personeller Eigenverantwortung (Einstellungs- und Entlassungsbefugnis) modifiziert. In der Praxis erweisen sich diese Restriktionen jedoch als moderat: Da die wesentlichen Schutzmechanismen des Arbeitsrechts unberührt bleiben, genießen auch leitende Angestellte weiterhin ein hohes Maß an rechtlicher Sicherheit.
Regelmäßig keine Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes
Gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 1 BetrVG findet das Betriebsverfassungsgesetz keine Anwendung auf leitende Angestellte, soweit nicht ausdrücklich bei der jeweiligen Regelung etwas anderes bestimmt ist. Dies wirkt sich insbesondere bei der Beteiligung des Betriebsrats aus. Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat lediglich über Einstellungen, Kündigungen oder sonstige personellen Veränderungen nach § 105 BetrVG informieren. Ein Verstoß gegen diese Pflicht führt jedoch, anders als bei reinen Arbeitnehmern, nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung.
Sollte im Unternehmen ein Sprecherausschuss bestehen, so kann sich der leitende Angestellte auf die Regelungen des Sprecherausschussgesetzes, insbesondere § 31 SprAuG, stützen.
Keine Anwendbarkeit des Arbeitszeitgesetzes
Weiter bestimmt auch § 18 Abs. 1 Nr. 1 ArbZG, dass das Arbeitszeitgesetz auf leitende Angestellte keine Anwendung findet.
Fazit vom Fachanwalt für Arbeitsrecht: Was Sie als leitender Angestellter wissen sollten!
Ob ein Geschäftsführer im Sinne des Arbeitsrechts als Arbeitnehmer einzustufen ist, lässt sich nicht pauschal beantworten, sondern hängt maßgeblich von der individuellen Ausgestaltung des Dienstverhältnisses ab. Um Rechtsunsicherheiten vorzubeugen, ist ein fundiertes Verständnis der gesetzlichen Rahmenbedingungen sowie eine präzise Gestaltung des Anstellungsvertrags unerlässlich. Klare vertragliche Regelungen sind das effektivste Mittel, um spätere Auslegungskonflikte oder rechtliche Auseinandersetzungen zu verhindern.